Arbeiten trotz Urlaub?

Darf mich mein Arbeitgeber im Urlaub kontaktieren? Emails, Anrufe, Kurznachrichten – Expertin klärt auf

  • Stella Henrich
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Im Urlaub klingelt das Handy: Sollte die Nummer des Vorgesetzten auf dem Display erscheinen, sollten Sie wissen, was erlaubt ist - und was nicht. Die Fakten für Beschäftigte.

Köln ‒ Verreisen oder zu Hause entspannen: Wer Urlaub hat, kann die Arbeit erst einmal hinter sich lassen. Doch kommt es im Büro des Arbeitsgebers oder der Arbeitgeberin spontan zu personellen Engpässen oder flattert plötzlich ein Großauftrag ins Haus, würden Arbeitgebende die Arbeitskraft von Angestellten womöglich gern in Anspruch nehmen. Doch hier stellt sich direkt die Frage: Können Chefs und Chefinnen ihre Beschäftigten eigentlich aus dem bereits begonnenen Urlaub zurück in den Betrieb ordern, den Urlaub also nachträglich wieder streichen?

Arbeiten trotz Urlaub? Klare Antwort lautet „Nein“

Die klare Antwort lautet: nein. „Einmal verbindlich festgelegter Urlaub kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer wieder aufgehoben werden“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Wer das aber nicht möchte, muss seine Urlaubspläne auch nicht über den Haufen werfen. Das gilt bereits, bevor Beschäftigte den genehmigten Urlaub angetreten haben und auch währenddessen - unabhängig davon, ob sie verreist sind oder nicht.

Einmal verbindlich festgelegter Urlaub kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer wieder aufgehoben werden.

Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln

Auch Vereinbarungen, mit denen sich Arbeitnehmer verpflichten, ihren Urlaub auf Abruf abzubrechen, sind unwirksam - wenn es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub handelt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 ARZ 405/99) verstößt eine solche Vereinbarung gegen Paragraf 13 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Im Durchschnitt stehen Beschäftigten 28 Urlaubstage gesetzlich zu.

Arbeiten trotz Urlaub? Auch auf Anrufe, E-Mails und Kurznachrichten müssen Beschäftigte im Urlaub nicht reagieren

Übrigens gilt die Regelung auch für Anrufe, E-Mails oder Kurznachrichten von Chefs und Chefinnen. Beschäftigte müssen sie in ihrem Urlaub nicht beantworten. Wer diese im Urlaub ignoriert, hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Erklärt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür, die auch Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist.

Übrigens haben auch Minijobbende einen gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaubstage. Er lässt sich mit einer einfachen Faustregel berechnen: Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr multipliziert mit der Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr geteilt durch 260 bzw. 312. Dabei gelten 260 Tage im Jahr bei einer fünf-Tage-Woche, 312 Arbeitstage im Jahr bei einer sechs-Tage-Woche. Beschäftigte, die ihren Urlaub dagegen an Kollegen oder Kolleginnen verschenken wollen, sollten mit ihren Chefs und Chefinnen darüber sprechen. Denn es gibt Unternehmen, die das in bestimmten Fällen gestatten.

Beschäftigte, die während ihrs Urlaubs krank werden, brauchen nicht nur ein Attest bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um sich die „verlorenen“ Urlaubstage anschließend wieder zurückzuholen. Sie müssen auch bestimmte Fristen einhalten.

(dpa/sthe)

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