In Baden-Württemberg
Neues Waffen-Verbot in Bus und Bahn – bis zu 10.000 Euro Bußgeld drohen
VonLisa Kleinschließen
Im öffentlichen Nahverkehr gelten ab sofort strengere Regeln: Baden-Württemberg verbietet das Führen von Messern und Waffen. Was genau erlaubt und verboten ist.
Baden-Württemberg greift durch: „Das Führen von Waffen und Messern ist auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg in sämtlichen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs verboten“, wie das Innenministerium am Donnerstag (24. Juli) mitteilt. Zudem sollen Städte und Kreise strengere Messerverbote aussprechen dürfen. Was ab sofort in Baden-Württemberg gilt.
Baden-Württemberg spricht Waffen-Verbot für den öffentlichen Nahverkehr aus
„Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am Dienstag, 22. Juli 2025, ein Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personennahverkehr beschlossen“, teilt das Innenministerium mit. Das Verbot kommt nicht ohne guten Grund: 2024 hat es allein in Baden-Württemberg über 3000 Messerangriffe gegeben – 24 Menschen sind dabei ums Leben gekommen.
„Gerade im ÖPNV, wo viele Menschen auf engstem Raum zusammenkommen, haben Waffen und Messer absolut nichts verloren. (...) Jede Waffe und jedes Messer weniger ist ein Sicherheitsgewinn“, sagte der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl am Dienstag nach der Sitzung. Der Ministerrat hatte zuvor auf Vorschlag von Innenminister Thomas Strobl einen entsprechenden Beschluss gefasst.
Welche Waffen und Messer sind in Baden-Württemberg im ÖPNV verboten?
Die Verordnung der Landesregierung sieht ein Verbot für das Führen von Waffen und Messern in sämtlichen Verkehrsmitteln des ÖPNV auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg vor. Dazu gehören:
- Waffen im Sinne des Waffengesetzes, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen.
- Messer aller Art, losgelöst von der Art des Messers und der Klingenlänge, zum Beispiel auch Taschenmesser, Küchenmesser und Teppichmesser.
Was zählt zu den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs?
Das Innenministerium Baden-Württemberg erklärt dazu: Als öffentlicher Personennahverkehr gelten Verkehrsmittel im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu bedienen. Also alles, was regional fährt.
Wer eine komplizierte Definition mag: „Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.“ Dazu können zählen:
- Busse
- Stadtbahnen
- Straßenbahnen
- U-Bahnen
- S-Bahnen
- Zahnradbahnen
- Seilbahnen
- Regionalbahnen
- Fähren
- Taxis
- Mietwagen
Bis zu 10.000 Euro Bußgeld drohen für Verstöße gegen das Verbot von Waffen und Messern im ÖPNV
Verstöße gegen das Verbot des Führens von Waffen und Messern stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden, erklärt das Innenministerium. Die Waffen und Messer können außerdem eingezogen werden.
Die Polizei führt stichprobenartige verdachtsunabhängige Kontrollen zur Überwachung des Verbotes des Führens von Waffen und Messern durch.
Waffen-Verbot im öffentlichen Nahverkehr: Diese Ausnahmen lässt Baden-Württemberg zu
Ausgenommen davon sind beispielsweise Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit sowie Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen.
Ausgenommen von dem Messer-Verbot im ÖPNV sind außerdem:
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- Personen, die ein Messer nach dem Waffengesetz nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern (Eine Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.)
- Personen, die ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht
- Personen, auf die das Waffengesetz keine Anwendung findet, zum Beispiel Bedienstete der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie der Zollverwaltung, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind
- Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit
- Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Hilfskräfte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit
- Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen
- Personen, die Messer im Rahmen des gastronomischen Betriebs in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs verwenden.
Ausgenommen vom Verbot für das Führen von Waffen sind:
- Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme eines Kleinen Waffenscheins, wenn der Erlaubnisinhaber zum Führen berechtigt ist und das Führen im Umfang der Berechtigung erfolgt (zum Beipsiel. Bewachungspersonal),
- Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Absatz 1 des Waffengesetzes und § 55 Absatz 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz keine Anwendung findet, zum Beispiel Bedienstete der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie der Zollverwaltung, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind,
- Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
- Personen, die eine Waffe nach dem Waffengesetz nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt,
- Personen, die eine Waffe mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- Personen, die ein Reizstoffsprühgerät führen, das in der Reichweite (bis 2 m) und Sprühdauer begrenzt ist und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen trägt.
Mehr Freiheiten bei Verbotszonen: Städte und Kreise dürfen allgemeingültige Messerverbote aussprechen
Zudem erhalten die Stadt- und Landkreise sowie die Großen Kreisstädte die Möglichkeit, an bestimmten öffentlichen Orten auch Verbotszonen mit allgemeingültigen Messerverboten einzurichten – unabhängig von der Art des Messers und der Klingenlänge.
Zuletzt ist beschlossen worden, dass die Waffenverbotszone in Heilbronn bleibt: Die Zone in der Innenstadt wird verlängert. Seit 2024 gibt es auch am Heilbronner Hauptbahnhof eine Waffenverbotszone.
Rubriklistenbild: © Das Mitführen von Waffen und Messern ist in Baden-Württemberg im öffentlichen Nahverkehr verboten – doch es gibt Ausnahmen.
